Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 10. Oktober 2017 entschieden [1], dass die beiden Möglichkeiten ‚männlich‘ und ‚weiblich‘ zur Geburteneintragung in Standesämtern alleine nicht ausreichen und das Personenstandsrecht insoweit mit den grundgesetzlichen Anforderungen nicht vereinbar ist.
Er verpflichtet den Gesetzgeber, bis zum Jahresende 2018 eine Neuregelung zu schaffen und er verpflichtet Gerichte und Verwaltungsbehörden, die betreffenden Normen bei Menschen, die nicht dem...
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