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Verlegerpauschale ist unrechtmäßig: Gutes Signal für Rechtsstreit gegen GEMA

Die Verwertungsgesellschaft VG Wort darf bei der Auszahlung der Erlöse aus Urheberrechtslizenzen keinen Pauschalanteil an Verleger weitergeben. Das bestätigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Der aktuelle Richterspruch wird direkten Einfluss auf einen Rechtsstreit des Musikers und Urheberrechtsexperten der Piratenpartei Deutschland, Bruno Kramm, mit der GEMA haben. Kramm klagt gegen die automatische Beteiligung von Verlegern an den von der GEMA eingesammelten Erlösen aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen. »Das Kerngeschäft der Musikverleger, der Notendruck, ist heute eine zu vernachlässigende Ausnahme. Mag in früheren Zeiten auch ein gewisser Investitionsschutz in die Beteiligung an Tantiemen der Urheber eingeflossen sein, so liegt dieser Geschäftsbereich heute größtenteils brach. Eine Beteiligung von Verlegern an Tantiemen innerhalb der Verwertungsgesellschaften ist nicht mehr nachvollziehbar«, so Kramm.

Die bis heute als Rechtfertigung für die starke Beteiligung der Verleger in den Verwertungsgesellschaften angeführte Symbiose zwischen Verlegern und Urhebern hält der PIRATEN-Beauftragte für fragwürdig.

»Verleger haben klar umrissene eigene Interessen. Die lassen sich in fast allen Fällen aus ihren großen Repertoires ableiten und sind nur in Ausnahmen deckungsgleich mit den Interessen einzelner Urheber«, so Kramm.

Im derzeitigen Verteilungsplan A der GEMA, der das Aufführungs- und Senderecht honoriert, erhalten Verleger 33,3 Prozent der Tantiemen. Im Verteilungsplan B, der das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht umfasst, sind es sogar 40 Prozent der eigentlich dem Urheber zustehenden Tantiemen. Damit erhalten die Verlage in der Praxis teilweise mehr als die eigentlichen Urheber selbst. So entstehen heute viele Werke in sogenannter anteiliger Urheberschaft. Mehrköpfige Bands schreiben ihre Songtexte gemeinsam. Komponisten und Textdichter teilen sich die Arbeit. Dementsprechend wird der Anteil der Urheber an den Urheberrechtserlösen auf mehrere Köpfe verteilt. In den genannten Beispielen erhalten die einzelnen Urheber damit jeweils 10 bzw. 30 Prozent.

»Es ist hochgradig ungerecht, dass die von Urhebern erbrachte Leistung und der Erlös soweit auseinander klaffen. Urheber, die mit der Arbeit ihres Verlages wirklich zufrieden sind, werden diese durchaus auch an GEMA-Erlösen beteiligen. Die Entscheidungsgewalt darüber muss aber endlich alleine bei den Urhebern liegen.«

Die Piratenpartei Deutschland fordert das Ende der Beteiligung von Verlegern an den Tantiemen der Urheber. Ein erstinstanzlicher Urteilsspruch in der Klage Kramm gegen GEMA wird für das erste Quartal 2014 erwartet.

Quellen: [1] Erläuterung zum Urteil durch das Oberlandesgericht München: http://irights.info/wp-content/uploads/2013/10/OLG_M%C3%BCnchen_Erl%C3%A4uterung_Urteil_Vogel_vs_VGWort.pdf [2] Kramm vs. GEMA http://www.internet-law.de/2013/02/die-klage-von-bruno-kramm-gegen-die-gema.html


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